AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von D. Döring // Veranstaltungsbetreuung

 

§ 1 Verpflichtungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich kein direktes Vertragsverhältnis mit G*COCKTAILS-Auftragnehmern [Personal, Lieferanten] einzugehen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur vereinbarungsgemäßen pünktlichen Zahlung bei ordnungs- & auftragsgemäßer Leistung.

§ 2 Angebot & Abschluß

Angebote sind freibleibend. Die Annahme des Auftrages, sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter von G*COCKTAILS getroffene Vereinbarungen werden nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Auftragsstornierung

Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen beiden Parteien getroffen wurden, hat G*COCKTAILS Anspruch auf folgende Entschädigung :

bis 42 Tage vor Leistungsbeginn: 20 % der Bruttogesamtauftragssumme
41 – 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % der Bruttogesamtauftragssumme
29 – 15 Tage vor Leistungsbeginn: 60 % der Bruttogesamtauftragssumme
14 – 7 Tage vor Leistungsbeginn: 80 % der Bruttogesamtauftragssumme
7 – 1 Tag vor Leistungsbeginn: 90 % der Bruttogesamtauftragssumme

§ 4 Stornierung von Personal / Ware / Räumlichkeiten

Für Buchungen deren Umfang ausschließlich Personalkosten umfassen :

bis 15 Tage vor Einsatzbeginn: 60 % der Bruttosumme ‚Pos. Personal‘
14 – 7 Tage vor Leistungsbeginn: 80 % der Bruttosumme ‚Pos. Personal‘
7 – 1 Tag vor Leistungsbeginn: 90 % der Bruttosumme ‚Pos. Personal‘

Zuvor genannte Vereinbarungen gelten zu gleichen Bedingungen für Wareneinkauf (hiervon ausgenommen sind Einkäufe mit Kommissionsvereinbarung) sowie beauftragte Lieferanten.
Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters gehandhabt.
Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen.
Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung.
Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.

§ 5 Ausführung des Auftrages

Das Einsatzpersonal / Lieferanten werden von G*COCKTAILS entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt.
Sollte es während des Einsatz notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit den Ansprechpartnern von G*COCKTAILS [ausschließlich D. Döring / G. Harp] abzusprechen.
G*COCKTAILS kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung des Auftrag die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart.
Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrag nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern.
G*COCKTAILS behält sich vor, den Auftrag aus wichtigen Gründen [drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggeber] oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung, nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

§ 6 Leistungsgarantie

G*COCKTAILS ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit dem Auftrag stehenden Leistungen und Auslagen seitens G*COCKTAILS an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder vom Auftraggeber genehmigt wurden.
Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei G*COCKTAILS anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

§ 7 Haftung

Der Auftraggeber haftet für den Bruch oder Verlust geliehener Gegenständen. Eventuelle Kosten werden an den Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Vereinbarung weiterberechnet.
Vorbehaltlich anderer als in diesen AGB‘s getroffener Regelung haftet G*COCKTAILS auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Insbesondere wenn das Einsatzpersonal/Lieferanten während der Aktion den Weisungen des Auftraggeber unterliegt, haftet G*COCKTAILS nicht für evtl. entstehende Schäden. Evtl. Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet ab Ende der Leistungserbringung.
Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird G*COCKTAILS selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte.
Anderweitig und darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Auftraggeber sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

§ 7.1 Pflichten und Haftung des Vertragspartners (Vermietung Thekensysteme & Barequipment)

7.1.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich bei der Benutzung der vermieteten Gegenstände von G*COCKTAILS stets so zu verhalten, wie es die Sicherheit des Betriebs, die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit Dritter erfordert. Den Anweisungen der Mitarbeiter von G*COCKTAILS ist stets Folge zu leisten.

7.1.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Soweit der Mietgegenstand einer speziellen Behandlung bedarf (z.B. LED-Design Theke) so ist der Vertragspartner verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß der Betriebsanleitung ordnungsgemäß zu gebrauchen und ausschließlich durch Personen bedienen zu lassen, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache sicherstellen können (außerhalb der aktiven Nutzungszeit ist die Technik der LED-Theken an einem trockenen, sicheren Ort zu lagern)

7.1.2.1 Erfolgt der Einsatz im Außenbereich ist ein erhöhter Schutz gegen Witterung nötig. Alle Mietgegenstände sind gegen Feuchtigkeit/Nässe sowie Hitze/direkte Sonneneinstrahlung/Feuer zu schützen. Die Mietgegenstände dürfen zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen werden.

7.1.3 Der Vertragspartner haftet persönlich und unbegrenzt für alle von ihm verursachten Schäden an den Mietgegenständen und ist verpflichtet, Beschädigungen oder Beschlagnahmungen der Mietsache von G*COCKTAILS unverzüglich anzuzeigen.

7.1.4 Bei der Anbringung von Werbematerial auf den Mietgegenständen ist der Vertragspartner verpflichtet, ausschließlich leicht zu entfernendes Material zu verwenden und keinesfalls Nägel, Schrauben, Leim oder sonstige schwer zu entfernende Stoffe zu benutzen.

7.1.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit die Mietgegenstände im gleichen Zustand wie übernommen an G*COCKTAILS zurückzugeben. Für den Fall, dass eine Abholung durch G*COCKTAILS vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Mietgegenstände abholfertig bereit zu halten.

7.1.6 Besteht die Mietsache aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist eine vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rückgabe an G*COCKTAILS nicht möglich, akzeptiert der Vertragspartner, dass die Zählung und Schadensfeststellung erst in den Räumen von G*COCKTAILS stattfindet. G*COCKTAILS stellt in diesem Fall sicher, dass in der Zeit von der Rückgabe bis zur Zählung in ihren Räumen keine Verluste erfolgen können.

7.1.7 Für den Fall, dass kein fester Rückgabetermin oder die Möglichkeit vorzeitiger Rückgabe vereinbart wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, das Rücknahmeverlangen mindestens 48 Stunden vor der tatsächlichen Rückgabe schriftlich gegenüber G*COCKTAILS geltend zu machen.

§ 8 Abrechnung

Die Abrechnung des Auftrag, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen/Lieferanten, erfolgt ausschliesslich durch G*COCKTAILS und ist – wenn nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen während oder nach Beendigung des Auftrag abzuzeichnen oder im Verhinderungsfall die Angaben von G*COCKTAILS als richtig anzuerkennen. Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld etc. ist aufgrund vieler Einzelpositionen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll. Ebenso werden die Warenkosten – falls nicht anders vereinbart – ausschliesslich als Gesamtsumme angegeben. Falls eine detaillierte Auflistung oben genannter Positionen vom Auftraggeber gewünscht wird, muß sie vor Auftragserteilung gesondert vereinbart werden. Diese Leistung wird nach Aufwand berechnet.

§ 9 Konkurrenzschutz

Die von G*COCKTAILS eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder Aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden.
Für jeden Fall des Verstoß, ist eine Konventionalstrafe von 3.000 Euro pro Person vereinbart. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Sonstige Bedingungen

Der Auftraggeber und G*COCKTAILS sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen. einschliesslich Bild und Filmmaterial
uneingeschränkt für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken und Produkte des Auftraggeber beinhalten.
Die ausgewiesenen Kosten der Logistik umfassen die Anlieferung bis zur Bordsteinkante. Ist der Veranstaltungsort höher gelegen/nicht per [Lasten-] Aufzug erreichbar, obliegt es dem Auftraggeber Personal zur Vertragung zu stellen.
Wird dieser Mehraufwand an G*COCKTAILS abgetreten, werden 79,- € je Vertragung in Rechnung gestellt; dies gilt auch für Umbaumaßnahmen während der Veranstaltung.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte einer der Vereinbarungspunkte dieses Auftrages im Sinne des Angebot ungültig sein, so berührt dies nicht den Auftrag als solchen.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zur Formulierung einer Vereinbarung, die dem Sinne dieser Vereinbarung am nächsten kommt.